A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Mainzelmenschen e. V.
  2. Sitz des Vereins ist in Berlin.
  3. Der Verein soll im Vereinsregister des AG Charlottenburg eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck:
    a) Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere junger Künstler und Musiker verschiedener Her-kunftsländer
    b) Inhaltlicher Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die Verknüpfung unterschiedlicher künstlerischer Dis-ziplinen, insbesondere der Musik, der Literatur, der darstellenden Kunst und des Films.
    c) Ein weiterer Schwerpunkt sind interkulturelle Begegnungen auf der Grundlage von Informations- und Diskussionsveranstaltungen im Bereich der historisch-politischen Bildung
    d) Förderung der körperlichen und psychischen Gesundheit sowie der nachbarschaftlichen Begegnung durch die Schaffung eines Sportangebots für Menschen aus der näheren Umgebung des Vereins und darüber hinaus.
  2. Der Verein erfüllt seinen Satzungszweck insbesondere durch:
    a) die Durchführung kultureller und politischer Veranstaltungen in Form von Konzerten, Theateraufführungen, Lesungen, politischen Informationsveranstaltungen, Filmvorführungen und Ähnlichem. Damit bietet der Verein eine Plattform für Künstlerinnen und Künstler, wobei insbesondere junge Kunstschaffende die Möglichkeit erhalten, Bühnenerfahrungen zu sammeln.
    b) den Austausch und die Vernetzung von Kulturschaffenden und Kulturinteressierten. Der Verein ermöglicht das Erleben von Kunst und Kultur unabhängig von finanziellen Möglichkeiten, sodass ein breites Publikum angesprochen wird. Somit schafft der Verein auch eine Erweiterung des kulturellen Angebotes in Neukölln. Sowohl bei kulturellen als auch bei politischen Veranstaltungen soll ein Publikum aus einem breiten sozialen Spektrum angesprochen werden. Dadurch bietet der Verein diesen Menschen die Gelegenheit, auch solche Veranstaltungen zu besuchen, die bislang nicht ihren Gewohnheiten entsprechen. Dies soll erreicht werden durch eine gezielte Ansprache der Menschen in der näheren Umgebung und Informationsverbreitung mit Hilfe von Newslettern.
    c) die Schaffung eines Sportangebots in den Räumlichkeiten des Vereins, z.B. Yoga, Pilates, Tanz oder Feldenkrais, und außerhalb der Räumlichkeiten des Vereins, z.B. Laufgruppe oder Walking-Gruppe. Die Sportangebote richten sich an alle Altersgruppen und Personen aus einem breiten sozialen Spektrum.
    c) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    a) aktiven Mitgliedern,
    b) passiven Mitgliedern,
  3. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Sie erhalten volles Stimmrecht.
  4. Passive Mitglieder sind die fördernden Mitglieder des Vereins. Sie haben keinerlei Stimmrecht, werden jedoch zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, erhalten die Protokolle und können beratend mitwirken.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Erwerb der aktiven Mitgliedschaft

  1. Die aktive Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vereinsvorstand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die aktive Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
    b) Erwerb der passiven Mitgliedschaft
    Die passive Mitgliedschaft wird erworben durch das Eintragen in den Newsletter.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    b) Ausschluss aus dem Verein oder
    c) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand erfolgen.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes aktive Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzu-leiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 8 Beitragsleistungen und –Pflichten
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Höhe, Fälligkeit und Art der Mitgliedsbeiträge wird in einer separaten Beitragsordnung durch die aktiven Mitglieder festgelegt.

C Die Organe des Vereins

§ 9 Die Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
• dem vertretungsberechtigten Vorstand,
• dem Kassenwart,
• dem Schriftführer,

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
Führung der laufenden Geschäfte,
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.

§ 12 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstands-mitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbe-schluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 13 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 14 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
• weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung per E-mail einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befug-nisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.
Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller aktiven Mitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.

§ 15 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberech-tigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche 1. Vereinsvorsitzende der Liquidator; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 25.03.2008 in Berlin von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.